Warentabelle
Seit dem Mittelalter genoss Livigno besondere Steuerprivilegien, die sowohl wegen der abgelegenen Lage als auch wegen der Bedürftigkeit der Bevölkerung immer wieder eingefordert wurden.
Der eigentliche Wendepunkt kam mit Beginn der napoleonischen Zeit, als die Zollgrenze aus rein praktischen Gründen hinter die politische Grenze zurückversetzt wurde.
Unter der Herrschaft Österreichs und des Königreichs Italien wurden mehrere Abkommen geschlossen, die für die kleine Gemeinde von Vorteil waren, wie z.B. die Möglichkeit der zollfreien Ein- und Ausfuhr von Waren aus dem benachbarten Tirol und die Ausweitung des zollfreien Zugangs zu staatlichen Monopolwaren.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts schließlich wurde der zollfreie Status durch nationale Gesetze geregelt, die später durch die Gesetzgebung der Republik und der EU bestätigt wurden. Unter anderem aufgrund dieser besonderen Bedingungen hat sich in den letzten fünfzig Jahren eine rasante wirtschaftliche Entwicklung vollzogen, die das Leben und das Erscheinungsbild des Gebietes stark beeinflusst hat.
Zollfreie zone Livigno
Livigno ist nicht nur für seinen aktiven Geist und seine unberührte Natur bekannt, sondern auch für seine Eigenschaft als zollfreies Gebiet, das in den Genuss besonderer Steuererleichterungen und Vergünstigungen kommt. Das bedeutet, dass man eine ganze Reihe von Waren zu günstigen Preisen kaufen kann: Benzin, Zigaretten und verschiedene Tabakwaren, alkoholische Getränke, Parfüms, fotografische und optische Geräte, Computer und elektronische Instrumente, Lederwaren und Pelze usw. Die zollfreien Waren können in begrenzten Mengen gekauft werden, während für die anderen Waren eine Höchstmenge festgelegt ist, bei deren Überschreitung der Kauf beim Foscagno oder beim Schweizer Zoll angemeldet werden muss.
Einzelheiten zu den gewährten Mengen sind der Warentabelle zu entnehmen:
MERKELOGISCHE KATEGORIE | WARENKATEGORIE FREIMENGEN pro Reisenden über 17 Jahre | |
A | TABAKWAREN: | |
ZIGARETTEN | 200 Stück (ein Karton mit 10 Päckchen) | |
ZIGARREN | 50 Stück | |
SIGAZIGARETTEN/ZIGARREN (mit einem Gewicht von bis zu 3 g pro Stück) | 100 Stück | |
TABAK | 250 g | |
B | ALKOHOL UND ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: | |
ALKOHOL nicht denaturiert zu 80° oder mehr oder ALKOHOLISCHE GETRÄNKE zu 22° |
1 litro | |
ALCOOL EALKOHOL und ALKOHOLISCHE GETRÄNKE unter 22° | 2 litri | |
STILLE WEINE | 4 litri | |
BIER | 16 litri | |
C | KRAFTSTOFFE: | |
Die Freimenge ist begrenzt auf die im normalen Tank eines Beförderungsmittels enthaltene Menge sowie auf den Kraftstoff, der in einem zugelassenen tragbaren Behälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10,0 Litern je Fahrzeug enthalten ist. ANM. Der Kanister muss im Kofferraum verstaut und stabil positioniert sein und dieselbe Kraftstoffsorte enthalten wie das Fahrzeug, in dem er mitgeführt wird. | ||
D | ZUSÄTZLICH ZU DER OBEN GENANNTEN FREIMENGE GIBT ES EINE FREIMENGE "NACH WERT": | |
Käufe, die unter die Freimenge fallen, dürfen keinen kommerziellen Charakter haben, d. h. sie müssen gelegentlich erfolgen und Waren betreffen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch von Reisenden bestimmt sind oder als Geschenk dienen und die aufgrund ihrer Art und Menge keine kommerzielle Absicht erkennen lassen. ACHTUNG: DIE FREIMENGE NACH WERT IST PERSÖNLICH UND NICHT KUMULATIV! |
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Reisende über 15 Jahre - 300,00 Euro Reisende unter 15 Jahre - 150,00 Euro |
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E | ZUSÄTZLICH ZU DEN OBEN GENANNTEN KÄUFEN WERDEN FOLGENDE HÖCHSTMENGEN EMPFOHLEN | |
ZUCKER | 10 Kg | |
KAFFEE | 2 Kg | |
FLEISCH UND ERZEUGNISSE AUF FLEISCHBASIS MILCH UND MOLKEREIPRODUKTE |
5 Kg | |
EAU DE TOILETTE | 300/400 ml (3/4 flacons) |
Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse können nicht verzollt werden.
Reisende unter 17 Jahren sind von der Befreiung für A und B ausgeschlossen.
MERKELOGISCHE KATEGORIE | WARENKATEGORIE FREIMENGEN pro Reisenden über 17 Jahre |
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A | TABAKWAREN: | |
ZIGARETTEN/ZIGARREN | 250 pezzi | |
GESCHNITTENER TABAK | 250 g | |
B | ALKOHOL UND ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: | |
ALKOHOL nicht denaturiert zu 80° oder mehr oder ALKOHOLISCHE GETRÄNKE zu 18° oder mehr |
1 liter | |
ALKOHOL und ALKOHOLISCHE GETRÄNKE unter 18° | 5 liter | |
C | KRAFTSTOFFE: | |
Die Freimenge ist begrenzt auf die im normalen Tank eines Beförderungsmittels enthaltene Menge sowie auf den Kraftstoff, der in einem zugelassenen tragbaren Behälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 25,0 Litern je Fahrzeug enthalten ist. ANM. Der Kanister muss im Kofferraum verstaut und stabil positioniert sein und dieselbe Kraftstoffsorte enthalten wie das Fahrzeug, in dem er mitgeführt wird. |
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D | ZUSÄTZLICH ZU DER OBEN GENANNTEN FREIMENGE GIBT ES EINE FREIMENGE "NACH WERT": | |
Käufe, die unter die Freimenge fallen, dürfen keinen kommerziellen Charakter haben, d. h. sie müssen gelegentlich erfolgen und Waren betreffen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch von Reisenden bestimmt sind oder als Geschenk dienen und die aufgrund ihrer Art und Menge keine kommerzielle Absicht erkennen lassen. ACHTUNG: DIE FREIMENGE NACH WERT IST PERSÖNLICH UND NICHT KUMULATIV! |
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pro Reisenden - CHF 300,00 | ||
E | ZUSÄTZLICH ZU DEN OBEN GENANNTEN KÄUFEN WERDEN FOLGENDE HÖCHSTMENGEN EMPFOHLEN | |
FLEISCH UND FLEISCHPRODUKTE | 1 Kg | |
BUTTER UND SAHNE | 2 Kg/l | |
ÖLE, FETTE ÖLE MARGARINE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR | 5 Kg/l | |
ZUCKER, KAFFEE, KÄSE UND PARFÜMS | bis 300 CHF (aber NICHT in kommerziellen Mengen) |
Reisende unter 17 Jahren sind von der Befreiung für A und B ausgeschlossen.
FÜR WEITERE INFORMATIONEN WENDEN SIE SICH BITTE DIREKT AN DIE ZOLLSTELLEN:
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